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INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER
Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen
Einlagen bei KREMSER BANK UND SPARKASSEN AKTIENGESELLSCHAFT sind geschützt durch:
- Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft (1)
Sicherungsobergrenze:
- 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:
- Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:
- Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:
- 20 Arbeitstage (4)
Währung der Erstattung:
- Euro
Kontaktdaten:
- Am Belvedere 1, 1100 Wien, 050100 / 28456, office@s-haftung.at
Weitere Informationen:
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:
Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt.
Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung vom Einlagensicherungssystem erstattet.
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:
Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet.
(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne
Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen
Einlegers behandelt. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke
erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der Auszahlung von
Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der Sicherungsfall
KREMSER BANK UND SPARKASSEN AKTIENGESELLSCHAFT
jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf
rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder
Währung hinaus gesichert.
Weitere Informationen sind erhältlich über www.s-haftung.at.
(4) Erstattung:
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft, Grimmelshausengasse 1, 1030
Wien (ab 29.2.2016: Am Belvedere 1, 1100 Wien), 050100 / 28456, office@s-haftung.at, www.s-haftung.at. Es wird Ihnen
Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen, vom
1.1.2019 bis zum 31.12.2020 innerhalb von 15 Arbeitstagen, vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023 innerhalb von zehn
Arbeitstagen und ab dem 1.1.2024 innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten. Bis zum 31.12.2023 haben die
Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen
nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, dem Einleger auf Antrag einen angemessenen Betrag
der gedeckten Einlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Haben
Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt
aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann.
Weitere Informationen sind erhältlich über www.s-haftung.at.
Weitere wichtige Informationen:
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für
bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt.
Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn
Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. In Fällen, in denen
Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das
Einlagensicherungssystem, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die
Sicherungseinrichtung zu stellen ist. Soweit der Einleger dem Kreditinstitut aufrechenbare Verbindlichkeiten schuldet, die
vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden, werden diese im Sicherungsfall gegen
seine erstattungsfähigen Einlagen aufgerechnet. Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im
Sicherungsfall zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem
Kreditinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls schriftlich besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen übermittelt.
Ergänzende Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung finden Sie online unter
www.erstebank.at/einlagensicherung bzw. www.sparkasse.at/einlagensicherung. Dort ist auch der vollständige Gesetzestext
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ersichtlich.